Aktuelle Ergänzung zum Fischereierlaubnisschein Stausee Schwickershausen
-Verwendung von Wasserfahrzeugen-
Auf dem Erlaubnisschein zum Fischfang
für den Stausee Schwickershausen ist festgelegt:
„Zum Fischfang dürfen keine
Wasserfahrzeuge verwendet werden.“
Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen durch Angler und die Fischereiaufsicht am Stausee wird diese Regelung ab sofort in nachstehendem Sinne zur Anwendung gebracht:
1. Das Verwendungsverbot bezieht
sich auf alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Vorbereitung und Ausführung
des Fischfangs. Darunter fallen vor allem:
- Jegliche Form des Anfütterns
- Das Ausbringen von an der Handangel
befindlichen Ködern und Montagen
- Der Fischfang selbst
- Das Lösen von Hängern
2. Als Wasserfahrzeuge im Sinne dieser
Festlegung gelten alle Hilfsmittel und Geräte, welche die in Ziff.
1 aufgeführten Tätigkeiten in unzulässiger Weise ermöglichen.
Dazu zählen u.a.
- Jegliche Art von Booten
- Schlauchboote, Luftmatratzen und
Belly-Boats
- Modellboote
- Surfbretter, Flöße
o.ä.
- Bitte auch das bestehende Bade
(= Schwimm-)verbot beachten!
Hinweis:
Da der Erfindungsreichtum mancher
Angler bezüglich der Umgehung von Festlegungen und beim Ausnutzen
von Lücken in diesen keine Grenzen kennt, weisen wir darauf hin, dass
diese Aufzählung von Verboten sicher nicht vollständig ist. Auch
wir, als Pächter, wollen die Verbote so gering wie möglich halten
und empfehlen deshalb, ausschließlich auf die Muskelkraft des Anglers,
gute Wurftechniken und die Belastbarkeit der Angelruten zu setzen.
Verstöße gegen diese
Festlegungen werden bei der erstmaligen Feststellung mit einem Eintrag
auf dem Erlaubnisschein und im Wiederholungsfall mit dessen sofortiger
unbefristeter Einziehung geahndet.
-gez.: der Pächter-