Positionspapier der Thüringer Fischereiverbände zur Änderung der bestehenden
Thüringer Kormoranverordnung 

Sehr geehrter Herr Minister Dr. Sklenar,

es ist bereits fünf nach zwölf; so muß man die Situation der heimischen Fischbestände in Thüringen einschätzen.
Deshalb ist es dringend erforderlich, die bestehende Kormoranverordnung in ihrer Fassung vom 27.05.00 zu
ändern, um die Zukunft der Fischbestände in den Thüringer Gewässern und der Thüringer Fischerei zu sichern.

Die Thüringer Gewässer wiesen Anfang der 90er Jahre einen guten Fischbestand auf. Zahlreiche geschützte Arten
tummelten sich, immer häufiger werdend, in ihnen. Mit dem Auftreten des Kormorans Mitte der 90er Jahr ging es
damit steil bergab. Regionale Vorkommen ge-schützter Fischarten sind ernsthaft in ihrem Bestand bedroht.
Insgesamt gehen die Thüringer Fischbestände in den natürlichen Gewässern immer mehr zurück. Sie sind nur noch
durch Besatzmaßnahmen zu erhalten. Das biologische Gleichgewicht ist in erheblichem Maße gestört und es kann
jederzeit passieren, daß die ersten Gewässer kollabieren.

Naturschutz ist der wichtigste Bestandteil  der fischereilichen Hege. Ohne Naturschutz entbehrt jede
Gewässerwirtschaft und fischereiliche Hege der Nachhaltigkeit gegenüber den Fischbeständen und dem
Lebensraum Gewässer.

Allerdings, im Unterschied zu den tatsächlichen Gegebenheiten eines oft auf Vögel, Lurche und Kriechtiere einseitig
orientierten Naturschutzes, ist auch der Schutz der Fischbestände in den Naturschutz einzubeziehen.
Dies ist von besonderer Bedeutung, da gerade die Fische den höchsten Anteil an bedrohten Arten im Vergleich zu
anderen Tiergruppen haben.

Der Kormoran, als in Thüringen nicht heimischer Vogel, verursacht verheerende Schäden in der heimischen Tierwelt.
Nicht nur Bayerische, auch Thüringer Gewässer wurden nachweislich vollständig leer gefischt.
Hierzu gibt es Aussagen von Pächtern verschiedener Werra- und Saaleabschnitte. Neueste Erhebungen aus
diesem Jahr, welche der VDSF-Landesverband in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. Krapf (Thüringer
Landesverwaltungsamt) an der Unstrut im Raum Gebesee durchführten, bewiesen eindeutig, daß die Unstrut in den
vom Kormoran befallenen Abschnitten nahezu fischleer war.

Diese Entwicklung können und wollen die Thüringer Fischerei- und Anglerverbände nicht län-ger hinnehmen.
Wir fordern deshalb eindeutig und nachdrücklich eine schnellstmögliche Änderung der Kormoranverordnung,
um einen weiteren Niedergang der Fischbestände und der Berufsfischerei in Thüringen abzuwenden.

Ein europäischer Managementplan wird zur Zeit von der Bundesregierung nicht mit getragen. Deshalb sind
flächendeckende Regelungen in den einzelnen Bundesländern das Gebot der Stunde. Thüringen sollte dabei nicht
mit einer ineffizienten Verordnung aufwarten. Gerade die Thüringer Gewässerstruktur mit einem extrem hohen
Schadenspotential (kleine, flache Gewässer bei Einfall 100 % Abfischung durch den Kormoran) fordert eine
progressive Regelung. Argumente, welche die derzeitige Verordnung verteidigen, ja sich auf Forderungen der
EU-Richtlinie berufen, können wir nicht gelten lassen, insbesondere da in anderen Bundesländern wie Bayern und
Baden-Württemberg weitergehende Regelungen erlassen wurden. Bereits sichtbare Auswirkungen zeigen sich in
einem zusätzlichen Abdrängungseffekt von Kormoranen aus diesen Regionen nach Thüringen.

Unsere Forderungen im Speziellen:

1. Die bestehende Befristung der Jagdzeit sollte mit dem Ziel einer ganzjährigen Bejagung aufgehoben werden.
Auch Schlafbäume müssen, um Effekte erreichen zu können, mit in die Bejagbarkeit einbezogen werden.
Eventuelle Brutplätze dürfen nicht ausgenommen werden, da es ein erklärtes Ziel Thüringer Naturschutzpolitik ist,
eine Koloniebildung in Thüringen nicht zu zulassen. Wie sonst soll das erreicht werden?

2. Vergrämung ist generell aus der Verordnung zu streichen, weil durch Vergrämungsmaßnahmen ein hoher
Schaden in Natur und Umwelt hinterlassen wird und diese auf Kormorane keinen nachhaltigen Eindruck machen.
Lediglich der Nahrungsbedarf der Kormorane wird in Folge des Umherscheuchens weiter gesteigert.
Stattdessen sollte festgelegt werden, daß kleiner Standorte der Berufsfischerei, z.B. Rinnenanlagen, mit technischen Überspannungsmaßnahmen vor Kormoranen zu schützen sind. Hierfür sind Fördermittel/Fördermaßnahmen
einzuplanen. Dies ist jedoch für natürliche Gewässer nicht realisierbar.

3. Aus Gründen des Artenschutzes ist auch in Naturschutzgebieten die Bejagung auf Antrag zu zulassen.
Gerade der Kormoran vernichtet in hohem Maße die Nahrungsgrundlage ande-rer schützenswerter Arten wie z.B.
Wasseramsel und Eisvogel, aber auch eine Vielzahl von Kleinfischarten der „Roten Liste“-Kategorie.

4. Eine Bejagung in den übrigen Gebieten muß per Kormoranverordnung ohne Antrag möglich werden. Es ist gerade
beim Kormoran wichtig, die ersten Spähervögel zu erlegen, um das Herannahen des großen Schwarmes abwenden
zu können. Bei vorgegebener Pflicht zu Antragsstellung ist dies jedoch nicht möglich. Antragsverfahren über die
unteren Naturschutzbehörden haben sich auf Grund der subjektiv verschiedenen Auslegungen der bisherigen
ThürKorVO nicht bewährt. Insbesondere im Hinblick auf die große Anzahl von Kormoranen (zur Zeit werden ca.
600.000 Brutpaare in Europa geschätzt) ist davon auszugehen, daß ein nennenswerter Schaden am
Kormoranbestand durch eine Bejagung nicht angerichtet werden kann. Lediglich ein etwas besserer Schutz der
Thüringer Fischbestände und der Gewässerbiozönosen kann dadurch erreicht werden.

5. Im Ausblick auf ein gerade in Brandenburg laufendes Gerichtsverfahren, in welchem die
Schadensersatzverpflichtungen des Landes bereits festgestellt wurden, derzeit aber noch die Feststellung der Höhe
des Schadensersatzes anhängig ist, sollte sich die Thüringer Landes-regierung auf eine Einstellung von Mitteln für
derartige Schadensersatzfälle vorbereiten.

Die hier aufgeführten Forderungen sind baldmöglichst in eine Novelle der Thüringer Kormoranverordnung
aufzunehmen. Nur so ist es möglich, weitergehende Schäden von den Fischbe-ständen in unseren Thüringer
Gewässern abzuwenden. Wie diese Zielstellungen zu erreichen sind, zeigt die Bayerische Kormoranverordnung
vom 01.08.2000, welche in der Anlage beigefügt wird.

Wir Thüringer Verbände fordern, bei einer Novellierung der ThürKorVO gehört zu werden. Leider war dies in
Vorbereitung der zur Zeit geltenden Ordnung nicht der Fall.
 

Unterschriften der Verbände.